"> Notariat


Das Notariat

Im Gegensatz zur anwaltlichen Tätigkeit, die zur parteilichen Interessenvertretung verpflichtet, bestimmt § 14 I S.2 der Bundesnotarordnung:

Der Notar "ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten." Notare werden als "unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege" bestellt (§ 1 BNotO).

In den meisten Bundesländern Deutschlands ist einerseits aus traditionellen Gründen, aber auch wegen dieser sich widersprechenden Aufgabenstellung die gleichzeitige Berufsausübung als Rechtsanwalt und Notar nicht möglich. Anders ist es in den rechtsrheinischen Teilen NRWs, in Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Hier hat sich historisch der "Rechtsanwalt und Notar" als Berufsträger nicht nur gehalten, sondern erfreut sich weiterhin des erforderlichen Vertrauens der Rechtsuchenden und auch der Kontrollinstanzen, die regelmäßig die Amtstätigkeit der Notare überwachen.

Grundlagen der Amtstätigkeit aller Notare (auch der Anwaltsnotare) sind vor allem die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz, die Dienstordnung für Notare sowie für die Berechnung der Notariatskosten die Kostenordnung. Die Tätigkeit der Notare erstreckt sich insbesondere auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, für die gesetzlich ein Beurkundungszwang vorgeschrieben ist (z.B. Ehe- und Erbverträge, Verträge zur Veräußerung und/oder Belastung von Grundstücken, Gestaltungsverträge im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Vereinsrecht usw.).

Der Notar unterliegt zahlreichen Prüfungs- und Belehrungspflichten. U. a. heißt es in
§ 17 I des Beurkundungsgesetzes: "Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden."

Notaren ist es verboten zu werben. Die Kostenordnung ist für sie bindend, sodass dieselbe von Notaren erbrachte juristische Dienstleistung überall in Deutschland denselben Preis hat. In den meisten Fällen ist es offensichtlich, ob ein Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Notar aufgesucht wird. Ist dies nicht der Fall, gehört es zur Aufgabe des Anwaltsnotars, von vornherein für Klarheit zu sorgen, da in derselben Angelegenheit die Tätigkeit als Anwalt und als Notar völlig unmissverständlich ausgeschlossen ist. Dies gilt in derselben Sache auch für sämtliche in einer Kanzlei zusammenarbeitenden Sozien.